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Elternvertreter im Schulvorstand in der Wahlperiode 2009/2010 bis
2010/2011
Der Schulelternrat hat in seiner Sitzung am 15.9.2009 4
Mitglieder und 4 stellvertretende Mitglieder der Elternschaft für
den Schulvorstand gewählt:
Gesa de Joung-Henze, Christian Hohagen, Sabine Hohagen, Helmut
Jakobs
Lydia Bley, Marita Cassens, Klaus Klitzsch, Johannes Rieks
§ 38 a Aufgaben des Schulvorstandes
(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter mit Vertretern der
Lehrkräfte, der
Erziehungsberechtigten sowie der Schüler zusammen, um die Arbeit
der Schule mit dem Ziel
der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
(2) Der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle
wesentlichen
Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des
Schulprogramms sowie
den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.
(3) Der Schulvorstand entscheidet über
1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre
Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten
Entscheidungsspielräume,
2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die
Entlastung des
Schulleiters,
3. Anträge auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§§ 12
Abs. 3 Satz 3
und 23),
4. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs.1)
5. die Führung einer Eingangsstufe (§6 Abs. 4)
6. den Vorschlag zur Besetzung der Stelle des Schulleiters (§45
Abs. 1,2), des
ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer
Beförderungsstellen (§
52 Abs. 3 Satz 2),
7. die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei
der
Besetzung der o.g. Stellen
8. die Ausgestaltung der Stundentafel,
9. Schulpartnerschaften,
10. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden
Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
11. Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22) sowie
12.Grundsätze für
a) die Tätigkeit der
pädagogischen Mitarbeiter an Grundschulen,
b) die Durchführung von
Projektwochen,
c) die Werbung und das
Sponsoring in der Schule und
d) die jährliche Überprüfung
der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.
(4) Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm
und für die
Schulordnung.
Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für
das
Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das
Benehmen mit dem
Schulvorstand herzustellen.
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