Mitglieder im Schulvorstand und Aufgaben des Schulvorstands

 
Elternvertreter im Schulvorstand in der Wahlperiode 2009/2010 bis 2010/2011

Der Schulelternrat hat in seiner Sitzung am 15.9.2009 4 Mitglieder und 4 stellvertretende Mitglieder der Elternschaft für den Schulvorstand gewählt:

Gesa de Joung-Henze, Christian Hohagen, Sabine Hohagen, Helmut Jakobs

Lydia Bley, Marita Cassens, Klaus Klitzsch, Johannes Rieks

 

§ 38 a Aufgaben des Schulvorstandes

(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter mit Vertretern der Lehrkräfte, der
Erziehungsberechtigten sowie der Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel
der Qualitätsentwicklung zu gestalten.

(2) Der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen
Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie
den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.

(3) Der Schulvorstand entscheidet über
1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre
Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten
Entscheidungsspielräume,
2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung des
Schulleiters,
3. Anträge auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§§ 12 Abs. 3 Satz 3
und 23),
4. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs.1)
5. die Führung einer Eingangsstufe (§6 Abs. 4)
6. den Vorschlag zur Besetzung der Stelle des Schulleiters (§45 Abs. 1,2), des
ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§
52 Abs. 3 Satz 2),
7. die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der
Besetzung der o.g. Stellen
8. die Ausgestaltung der Stundentafel,
9. Schulpartnerschaften,
10. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden
Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
11. Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22) sowie
12.Grundsätze für
 a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiter an Grundschulen,
 b) die Durchführung von Projektwochen,
 c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
 d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.

(4) Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die
Schulordnung.
Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das
Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem
Schulvorstand herzustellen.

 

 

 

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